Vereinssatzung

§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Heimatverein Tettau e.V.", er führt das Ortswappen in Blau , eine steigende goldene Spitze und darin über zwei blauen Wellenbalken ein blauer Wassertropfen. Der Sitz des Vereins ist in Tettau und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2
Ziele und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die ortsbezogene Heimat- und Brauchtumspflege. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein sieht seine Aufgaben darin:

  • die historische Entwicklung unseres Ortes zu erforschen und darzustellen,
  • Führen einer Ortschronik,
  • Sammlung von Dokumenten und Sachzeugen/Gegenständen,
  • rechtzeitige Erfassung von schutzwürdigen Landschaften und Natur- und Baudenkmalen zum Zwecke der Einleitung gezielter Schutzmaßnahmen;
  • eine Heimatstube in der Schule einzurichten;
  • touristische Möglichkeiten durch Anlegen von Natur- und historischen Lehrpfaden zu schaffen;
  • über Natur- und Denkmalschutz, Umwelt- und Landschaftspflege aufzuklären;
  • das örtliche Kulturgut zu bewahren und das örtliche Brauchtum zu pflegen und zu fördern;
  • der Verein wird mit der Gründung als Träger und Betreiber für das Projekt Jugendbauernhof eintreten, dabei soll der Ausbau und die Nutzung des Jugendbauernhofes mit dazu beitragen, Jugendlichen die Möglichkeit der Aus- und Weiterbildung zu geben sowie den Erhalt und die Entwicklung der örtlichen Landwirtschaft zu fördern.
Die Zusammenarbeit mit örtlichen und benachbarten Vereinen dient der Erreichung der genannten Ziele und der Verdeutlichung der regionalen Zusammengehörigkeit der Orte.
Durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit wird der Verein auf sein Anliegen aufmerksam machen , um die Bevölkerung zur Mitarbeit zu gewinnen.

§3
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke, er ist selbstlos tätig und verwendet seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5
Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können sein:

  • natürliche Persone
  • juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts
Der Verein ist offen für fördernde Mitglieder, die den Verein ideell oder materiell unterstützen.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und insbesondere die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung zustehen.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung an und verpflichten sich, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§7
Eintritt und Austritt

Über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Zweifelsfall fällt die Mitgliederversammlung die Entscheidung endgültig und unter Ausschluss des Rechtsweges. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten.
Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein und
  • durch Auflösung des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet mit Ausschluss des persönlichen, institutionellen bzw. fördernden Mitgliedes, wenn das Mitglied:
  • der Satzung zuwiderhandelt und damit dem Verein Schaden, Gefahr oder Verdacht eines Schadens zufügt,
  • das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt,
  • mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein Jahr im Rückstand ist.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und dessen Vermögen. Die Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Beitragsrückstände bleiben bestehen.

§8
Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
Die Mitgliederversammlung:

  • ist das höchste Organ des Vereins und findet mindestens einmal im Jahr statt;
  • sie wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen;
  • der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

Der Mitgliederversammlung obliegt:
  • die Abnahme des Jahresberichtes und der geprüften Jahres-abrechnung;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Vorstellung, Diskussion und Bestätigung der Jahresvorhaben;
  • die Bestätigung des Haushaltsvorschlages;
  • die Wahl des Vorstandes;
  • die Wahl der Kassenprüfer;
  • die Änderung der Satzung;
  • die Änderung des Mitgliedsbeitrages;
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
  • die Auflösung des Vereins;
  • Ehrungen und Auszeichnungen;
Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil, der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, soweit diese rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen und durch Handzeichen durchzuführen. Auf Verlangen mindestens eines Mitglieds sind Wahlen und Abstimmungen geheim vorzunehmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit das Los zu ziehen.
Für Satzungsänderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden,
  • dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister und
  • dem Schriftführer.

Der Vorsitzende vertritt den Verein gemäß § 26 Abs. 2 BGB gemeinsam mit einem seiner Vorstandsmitglieder.
Öffentliche Erklärungen werden nur in Absprache mit dem Vorsitzenden abgegeben und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern gezeichnet.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Im besonderen hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
Der Vorstand tritt nach Bedarf durch Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Von den gefassten Beschlüssen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§11
Vereinsvermögen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen sowie den sonstigen Einnahmen und Zuwendungen. Sie werden vom Schatzmeister verwaltet, der Buch führt über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Tettau. Die Gemeinde Tettau ist verpflichtet, das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung unmittelbar im Ort zu verwenden.

§12
Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden und Verluste, die anlässlich von Veranstaltungen, Tagungen, Exkursionen und sonstigen Ausübenden von Vereinsrechten entstehen über die Versicherung hinaus. Die Haftung gegen über Dritten gemäß § 31 BGB ist gewährleistet.

§13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind und für die Auflösung eine Mehrheit von Y4 der erschienenen Mitglieder vorhanden ist.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4 Mehrheit entscheidet.

§14
Schlussbestimmungen

Falls Festlegungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Festlegungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Festlegungen soll gelten, was dem gewollten Zweck im gesetzlich erlaubten Sinn am nächsten kommt. Eine dahingehende Satzungsänderung ist schnellstmöglich herbeizuführen.

§15
Inkrafttreten

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Senftenberg.
Die Satzung ist am 10.12.1999 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister tritt sie in Kraft.

Tettau, den 10.12.1999